Die Gemeinde kann in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreises) durch Satzungen verbindliche Regeln festlegen. Dies ergibt sich aus der bayerischen Gemeindeordnung. Diese Satzungen sind allgemeinverbindlich und richten sich an alle Gemeindebürger. Diese Satzungen können auch gerichtlich überprüft werden.
Daneben besteht die Möglichkeit durch Verordnungen allgemein verbindliche Anordnungen an die Gemeindebürger zu richten. Dies geschieht meist in Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierzu ist aber eine besondere staatliche Ermächtigung erforderlich.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen