Katzenschutzverordnung des Landkreises Günzburg

Katzenschutzverordnung des Landkreises Günzburg

Gemeinsam für mehr Tierwohl: Landkreis Günzburg führt Katzenschutzverordnung ein.

Der Landkreis Günzburg hat eine Katzenschutzverordnung erlassen. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten tritt sie am 1. September 2026 in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, das Wohl freilebender Katzen nachhaltig zu verbessern und eine unkontrollierte Vermehrung einzudämmen.
Für die betroffenen Kommunen sieht die Verordnung vor, dass Katzen mit Freilauf ab einem Alter von fünf Monaten kastriert werden müssen. Zudem sind alle Tiere durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung eindeutig zu kennzeichnen und in einem Register zu erfassen.
Kann die Halterin oder der Halter einer freilebenden Katze nicht innerhalb von 72 Stunden festgestellt werden, dürfen von der jeweiligen Gemeinde beauftragte Personen die Tiere kennzeichnen, kastrieren und auch registrieren lassen. Diese Maßnahme dient ausschließlich dem Tierschutz und soll eine weitere unkontrollierte Vermehrung verhindern.
Die Verordnung gilt zunächst für die Marktgemeinde Burtenbach mit den Ortsteilen Burtenbach, Kemnat und Oberwaldbach, die Stadt Thannhausen mit den Stadtteilen Burg und Nettershausen, die Gemeinde Ursberg mit den Ortsteilen Bayersried, Mindelzell, Oberrohr und Premach und die Marktgemeinde Münsterhausen mit den Ortsteilen Münsterhausen, Hagenried und Oberhagenried. Eine automatische Ausweitung auf weitere Kommunen erfolgt nicht. Städte und Gemeinden können beim Landratsamt eine Aufnahme in die Verordnung beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass im jeweiligen Gebiet eine erhöhte Anzahl freilebender Katzen lebt, die häufig gesundheitlich beeinträchtigt sind. Die hierfür erforderlichen Daten werden in der Regel zum Beispiel durch Tierheime oder Tierschutzvereine erhoben und müssen zur Prüfung an das zuständige Veterinäramt übermittelt werden.

Klare gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage für die Katzenschutzverordnung ist § 13b des Tierschutzgesetzes. Diese Vorschrift ermöglicht es den Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen die unkontrollierte Vermehrung freilebender Katzen zu ergreifen – etwa durch die Verpflichtung zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen mit unkontrolliertem Auslauf. In Bayern wurde diese Befugnis durch die Delegationsverordnung auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen. Damit können Maßnahmen dort getroffen werden, wo aufgrund konkreter örtlicher Gegebenheiten und der fachlichen Einschätzung der Veterinärbehörden Handlungsbedarf besteht. Die Entscheidung erfolgt somit gezielt und regional begrenzt – angepasst an die jeweilige Situation vor Ort.

Hintergrund der Maßnahme
Katzen können bereits mit etwa sechs Monaten geschlechtsreif werden. Weibliche Katzen bringen bis zu drei Mal im Jahr jeweils zwei bis sechs Jungtiere zur Welt. Ohne Kastration können sich Populationen freilebender Katzen daher rasch vergrößern. Viele dieser Tiere leben unter schwierigen Bedingungen. Krankheiten, Parasitenbefall, Mangelernährung, Inzucht sowie Verletzungen infolge von Revierkämpfen sind keine Seltenheit und führen in vielen Fällen zu erheblichem Leiden und Schmerzen der Tiere bis hin zu Todesfällen. Wissenschaftlich ist erwiesen, dass dieses Leid durch ein gezieltes Populationsmanagement gemindert werden kann.

Präventiver und verantwortungsvoller Tierschutz
Mit der Katzenschutzverordnung setzt der Landkreis Günzburg auf präventiven Tierschutz und unterstützt zugleich eine verantwortungsbewusste Tierhaltung. Die Regelung richtet sich nicht gegen engagierte Halterinnen und Halter, sondern soll langfristig dazu beitragen, Tierleid zu reduzieren und Kommunen wirksame Instrumente an die Hand zu geben.

 

 

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Textquelle:      Pressestelle Landkreis Günzburg