Satzung

 

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 18.06.2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.04.2012

 

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes  in der Fassung der Bekanntmachung vom

4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S 272) erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

 

Satzung:

 

 

§ 1  Gebührenpflicht und Gebührenarten

 

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2) Als Gebühren werden erhoben:

                a) eine Grabgebühr (§ 4)

                b) Bestattungsgebühren (§ 5)

                c) Sonstige Gebühren (§ 6)

 

§ 2  Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

 

a)       wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)       wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)       wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)       wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

e)       wer als Nutzungsberechtigter die Verlängerung eines Nutzungsrechtes beantragt.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 3  Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Gebühr entsteht

 

a)       im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

 

b)       im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

 

c)       im Fall des § 2 Abs. l Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

 

d)       im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

 

e)       im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e) mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

 

 

 

§ 4  Grabgebühr

(1)     Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

 

a) für ein Familiengrab mit einer Grabstelle                                     14,00 €

b) für ein Familiengrab mit mehreren Grabstellen                          22,00 €

c) für ein Urnengrab                                                                               7,00 €

d) für ein Kindergrab (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr)          8,00 €

d) für die Belegung der Grabstätte für Fehlgeburten                        5,00 €

 

(2)     Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist bei Beginn der Nutzung für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

 

(3)     Erstreckt sich bei einer weiteren Nutzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig (nach vollen Jahren) bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten.

 

(4)     Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

 

 

§ 5  Bestattungsgebühren

 

(1)     Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushub und Schließung des Grabes) beträgt bei

(1)

                Einer Grabtiefe von 1,80 m                                                                            480,00 €              

                Einer Grabtiefe von mehr als 1,80 m                                                            530,00 €

                Urnen                                                                                                                  180,00 €

                Exhumierungen                                                                                                 950,00 €

                Jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

 

 

(2)     Als Sonderleistungen werden berechnet für

 

        Kompressorarbeiten inkl. Arbeiter je Std                                                      50,00 €

                Arbeiten mit dem Elektrohammer inkl. Arbeiter je Std.                            30,00 €

                Jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

 

(3) Die Gebühr für die Benützung des Leichenhauses beträgt                                   62,00 €

 

(4) Die Gebühr für die Ausschmückung und Reinigung des Leichenhauses

      und die Dienstleistungen während der Beerdigung beträgt                                   41,00 €

 

(5) Die Gebühr für eine Bereitstellung von    Leichenträgern beträgt                        16,00 €/Träger.

 

 

§ 6  Sonstige Gebühren

 

(1)     Für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche werden die in § 5 Abs. 1 genannten Gebühren mit einem Zuschlag von 100 v.H. erhoben.

 

 

(2)     Gebühr für die Leichensektion:

                a) Benützung des Sezierraumes einschl. Reinigung                                      52,00 €

                b) anfallende Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde          16,00 €

(3) Für Sonderleistungen (z.B. Anbringung von Betonfundamenten, Entfernen der Grabeinfassung und der Bepflanzung) werden Gebühren auf der Grundlage der Selbstkosten und des jeweiligen Verwaltungsaufwandes gesondert berechnet.

 

§ 7  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.01.2006 außer Kraft

 

                                                                                                                             Ursberg, 12.07.2007

 

 

 

 

                                                                                                                             Walburger

                                                                                                                              Erster Bürgermeister