Satzung

über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Ursberg

 

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Friedhofs- und Bestattungssatzung:

 

§ 1  Gegenstand der Satzung

 

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Ursberg als eine öffentliche Einrichtung:

 

1.    die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-21):

 

a)      die gemeindeeigenen Friedhöfe in den Ortsteilen Bayersried, Mindelzell und Oberrohr

 

b)      den kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell

 

2.    die dazugehörigen gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 22 ff.)

 

§ 2  Widmungszweck

 

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

 

§ 3  Friedhofsverwaltung

 

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

 

§ 4  Bestattungsanspruch

 

(1)   Auf den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a) erfolgen die Beisetzungen

 

a)      der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b)      der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn die ordnungsgemäßen Beisetzungen nicht anderweitig sichergestellt sind und

c)      der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

 

(2)   Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

(3)   Die im Gemeindegebiet Verstorbenen sollen in dem Friedhof, dessen Zuständigkeit sich in der Regel aus der Lage der letzten Wohnung ergibt, bestattet werden.

 

(4)   Auf dem kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell (§ 1 Nr. 1 Buchst. b) erfolgen keine weiteren Beisetzungen.

 

(5)   Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Fehlgeburten können nach Maßgabe dieser Satzung auf den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden.

 

 

§ 5  Öffnungszeiten

 

(1)   Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe bekanntgegeben; bei dringenden Bedürfnissen kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

 

(2)   Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) - untersagen.

 

§ 6  Verhalten im Friedhof

 

(1)   Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2)   Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

 

(3)   In den Friedhöfen sind insbesondere untersagt,

 

a)      Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

b)      die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

c)      ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d)      während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

 

§ 7  Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

 

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer oder Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende               

Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Dies schließt auch den Nachweis einer betrieblichen Haftpflichtversicherung ein.

 

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine  

einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen    Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

 

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs.                        

      2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

 

(4)   Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden,

 gilt die Genehmigung als erteilt.

 

(5)   Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

 

(6)   Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchstabe b im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

(7)   Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

 

(8)   Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

 

§ 8  Grabstätten

 

(1)   Die Grabstätten in den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a) bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte (Nutzungsrechte) nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2)   Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

 

(3)   Das Nutzungsrecht wird in der Regel nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. Dabei besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

(4)   Die Grabstätten in dem kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell (§1 Nr. 1 Buchst. b) bleiben im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung Heilig Kreuz.

 

(5)   Nach Zahlung der fälligen Gebühr wird dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgehändigt.

 

§ 9  Arten der Grabstätten

 

Die Grabstätten in den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a)  werden unterschieden in:

 

a)      Familiengrabstätten (Wahlgräber, §10),         

b)      Urnengräber (§11).

c)      Urnengrabfelder (§12)

d)   Grabstätten für  Fehlgeburten (§ 13)

 

 

§ 10  Wahl- oder Familiengräber

 

(1)   Wahlgräber sind Grabstätten in den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a) für Erd - und Urnenbestattungen einer Familiengemeinschaft. Sie werden für eine Nutzungszeit von zunächst 20 Jahren zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Wahlgrabs besteht nicht.

 

(2)   Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

 

a)      die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

b)      das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

 

(3)   Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Familiengrab mit nur einer Grabstelle ist während der Ruhefrist nur dann zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person bereits bei deren Bestattung eine Tieferlegung auf 2,50 m Grabsohle durchgeführt wurde.

 

(4)   Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister), sofern diese im Gemeindegebiet ihren letzten Wohnsitz hatten, darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

 

(5)   Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

 

(6)   Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

 

(7)   Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätten beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

 

(8)   Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

 

§ 11  Urnengräber

 

(1)   Urnengräber dienen ausschließlich der Bestattung von Urnen und können in den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a)  sowohl als Einzelgrabstätte, wie auch Familiengrabstätte vergeben werden.

 

(2)   Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(3)   Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

 

(4)   Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.

 

(5)   Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend §10 Absatz 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

 

§ 12 Urnengrabfelder

 

(1)   Urnengrabfelder werden von der Gemeinde Ursberg mit einer gemeinsamen Stele und einer         Halbabdeckung für jedes Grabfeld hergestellt. Die Gestaltung des Grabfelds im Übrigen obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Das Schriftbild von Aufschriften auf den Halbabdeckungen hat dem Schriftbild auf der Stele zu entsprechen (Schriftart Norden).

 

(2)   Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(3)   Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

 

(4)   Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.

 

(5)   Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend §10 Absatz 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

 

 

 

§ 13 Grabstätten für Fehlgeburten

 

Die Gemeinde hält auf jedem ihrer Friedhöfe eine Familiengrabstätte als Grabstätte für Fehlgeburten vor, die nach § 6 Bestattungsgesetz bestattet werden können.

 

§ 14  Grabstätten im kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell

 

Nutzungsrechte an bestehenden Grabstätten im kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell (§1 Nr. 1 Buchst. b) endeten mit dem Inkrafttreten der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.10.2000. Sie konnten jedoch durch die Gemeinde bei Zahlung einer Grabnutzungsgebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Gebührensätze für Familiengräber bemaß, verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31.12.2012.

§ 15  Ausmaße der Grabstätten

 

(1)   Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße (einschließlich des Zwischenweges):  Familiengräber mit nur einer Grabstelle sind 2,50 m lang und 1,30 m breit,

Familiengräber sind 2,50 m lang und 1,90 m breit,

Urnengräber und Grabstätten für Fehlgeburten sind 0,90 m lang und 0,90 m breit.

 

(2)   Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

 

(3)   Die Tiefe der Grabstätte (von der Erdoberfläche ohne Grabhügel bis zur Grabsohle) beträgt bei:

 

            1. verstorbenen Personen ab dem 11. Lebensjahr mindestens                       1,80 m

            2. verstorbene Kinder zwischen dem 2. und 11. Lebensjahr mindestens       1,30 m

            3. verstorbene Kinder unter 2 Jahren und Fehlgeburten                                0,80 m

            4. Urnen mindestens                                                                          0,80 m

            5. Bestattung von 2 Leichen übereinander mindestens                                  2,50 m

 

§ 16  Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

 

(1)   Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

 

(2)   Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen oder mit einer Grabplatte zu versehen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

 

(3)   Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

 

(4)   Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 28 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

 

§ 17  Errichtung von Grabmälern

 

(1)   Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern in den gemeindeeigenen Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 Buchst. a)  bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

(2)   Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

 

a)      eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b)      die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c)      die Angabe über die Schriftverteilung.

 

(3)   Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

 

(4)   Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

 

(5)   Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

 

(6)   Im kirchlichen Friedhofsteil in Mindelzell ist die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Grabmälern nicht zulässig.

 

§ 18  Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

 

(1)   Die Höhe eines Grabmals darf im Regelfall 1,50 m nicht übersteigen.

 

(2)   Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

 

a)      Familiengräber mit nur einer Grabstelle                                            Länge 2,20 m  Breite 1,00 m

b)      Familiengräber                                                                                  Länge 2,20 m Breite 1,60 m

 

(3)   Die Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,10 m sein. In den einzelnen Gräberreihen müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für Grabeinfassungen.

 

(4)   Urnengräber im Sinn des § 9 Buchstabe b sind mit einer 0,70 m langen und 0,70 m breiten Grabplatte abzudecken.

 

§ 19  Gestaltung der Grabmäler

 

(1)   Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

 

(2)   Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen.

 

§ 20  Standsicherheit

 

(1)   Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Wo Steinfundamente (Stahlbetonbalken) bereits vorhanden sind, müssen sie verwendet werden.

 

(2)   Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

 

(3)   Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf anderer Weise beseitigen.

 

(4)   Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

 

§ 21  Entfernung der Grabmäler

 

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

 

(2) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

 

§ 22  Leichenhäuser

 

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, sollen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

 

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

 

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

 

§ 23  Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

 

Ø  Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes

Ø  Das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen

Ø  Die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger

Ø  Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen

Ø  Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

 

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde oder den von der Gemeinde beauftragen Unternehmen. Sargträger können auch durch den Bestattungspflichtigen gestellt werden.

 

§ 24  Anzeigepflicht

 

(1)   Bestattungen auf einem der gemeindlichen Friedhöfe sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

(2)   Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

 

(3)   Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

 

§ 25  Ruhezeiten

 

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und Fehlgeburten 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

 

§ 26  Umbettungen

 

(1)   Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

 

(2)   Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

 

(3)   Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

 

§ 27 Haftung

 

(1)   Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

 

(2)   Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

 

1.      die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 5),

2.      den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),

3.      die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),

4.      Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),

5.      den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),

 

§ 29  Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

 

(1)   Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2)   Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 30  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 05.07.2005 außer Kraft.

 

Ursberg, 20.10.2014

 

 

 

 

 

Walburger

Erster Bürgermeister