Verordnung

über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

(Hundehaltungsverordnung)

 

vom 19. April 2010

 

 

Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl. S 169) erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Verordnung:

 

 

 

§ 1

 

(1)       Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde  (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen         Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der im    Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Ursberg ständig an der           Leine zu          führen. Auf den Spielplätzen der Gemeinde Ursberg sowie des Dominikus-     Ringeisen-Werkes ist das Mitführen von Kampfhunden und großen Hunden       verboten.

 

(2)       Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht   überschreiten.

 

(3)       Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind

 

a)            Blindenführhunde

 

b)            Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung         und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

 

c)            Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

 

d)           Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als           Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophen- oder den Rettungsdienst im          Einsatz sind, sowie

 

e)            im Bewachungsgewerbe eingesetzten Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

 

 

§ 2

 

(1)       Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerten Aggresivität       und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), geändert durch           Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S 513, ber. S. 583).

 

(2)       Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm, soweit sie        keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer,    Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

§ 3

 

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG bestraft werden,

 

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hunde nicht an der Leine führt oder
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.

 

 

§ 4

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

(2) Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2030 festgesetzt.

 

 

 

 

Ursberg, den 16. November 2010

 

 

 

 

 

Walburger

Erster Bürgermeister