Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
der Gemeinde Ursberg
vom 15. November 2010 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 27.10.2016
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg folgende
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur
Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Ursberg einen
Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder
gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum
Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
1) Die Beitragsschuld
entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a KAG,
entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
2) Wird erstmals eine
wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
1)
Der Beitrag wird
nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet. Die Grundstücksfläche
wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern
herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen
das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die
Begrenzung nach Satz 2 hinaus, so ist
die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
2) Die Geschossfläche ist
nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden
mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der
Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen
oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum
Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile,
die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
3) Bei Grundstücken, für die nur
eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel
der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige
oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis
zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.
4) Ein zusätzlicher Beitrag
entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere,
a) im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die
zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden
sind,
b) im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die
zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,
c) im Falle der Nutzungsänderung eines bisher
beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4,
soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
5)
Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein
Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der
Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen neu
berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung
ein Weniger an Geschossfläche, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages
auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
worden ist.
§ 6
Beitragssatz
1)
Der Beitrag beträgt (ohne Mehrwertsteuer)
pro
m² Grundstücksfläche 1,10
€
pro
m² Geschossfläche 4,96
€.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen
Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
1) Der Aufwand für die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist
mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstanden
Höhe zu erstatten.
2) Der Erstattungsanspruch entsteht
mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter
ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind
Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Erstattungsbescheides fällig.
§ 10
Gebührenerhebung
Die
Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und
Verbrauchsgebühren.
§ 11 Grundgebühr
1)
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten
Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe
des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler
nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um
die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
2) Die Grundgebühr (ohne
MWSt.) beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h (entspricht
Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h) 44,00
€/Jahr
bis 10 m³/h (entspricht
Nenndurchfluss bis 6,0 m³/h) 55,00
€/Jahr
bis 16 m³/h (entspricht Nenndurchfluss bis 10,0
m³/h) 66,00 €/Jahr
§ 12 Verbrauchsgebühr
1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der
Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt 0,88 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers (ohne
Mehrwertsteuer).
2) Der Wasserverbrauch wird
durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen,
wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablösung
nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
3) Wird ein Bauwasserzähler oder
ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,88 €
(ohne MWSt.) pro m³ entnommenen Wassers.
§ 13 Entstehen der
Gebührenschuld
1) Die
Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.
2) Die Grundgebühr entsteht
erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung
des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe
eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 14
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
1)
Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet, übergangsweise zum 1. Januar 2011
halbjährlich. Die
Grund-
und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
2)
Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des
Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die
Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des
Jahresgesamtverbrauchs fest.
§ 16 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 17
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die
Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe
der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang
dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 18
Inkrafttreten
1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.04.2005 außer Kraft.
Ursberg,
den 16. November 2010
Gemeinde
Ursberg
Walburger
Erster
Bürgermeister